Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl hat den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen unbesehen der Komplexität des Sachverhalts und der Art der Delikte vollumfänglich zu genügen. Es bedarf folglich einer möglichst kurzen aber genauen Bezeichnung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Delikte sind im Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der Vorwurf im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert ist.