356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und als rechtskräftiges Urteil bei Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO; vgl. BGer-Urteil 6B_262/2014 vom 16.12.2014 E. 1.4 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]; Riklin, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 353 StPO N 1; Thommen, Kurzer Prozess – fairer Prozess, Bern 2013, S. 90). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl hat den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen unbesehen der Komplexität des Sachverhalts und der Art der Delikte vollumfänglich zu genügen.