SR 822.222) mit einer Busse bestraft. Der Strafbefehl nahm Bezug auf den als integrierten Bestandteil bezeichneten polizeilichen ARV-Auswertungsbericht. Auf Einsprache des X hin hob das Bezirksgericht Hochdorf den Strafbefehl infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Gegen diesen Rückweisungsentscheid erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde. Aus den Erwägungen: 5. Der Inhalt des Strafbefehls bestimmt sich nach seiner Doppelfunktion als Anklageschrift im Fall einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;