325 Abs. 1 StPO genügen (E. 6). Aus dem Strafbefehl muss klar hervorgehen, ob der Schuldspruch wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfolgt (E. 7). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | X wurde mit Strafbefehl vom 30. September 2014 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) und Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) mit einer Busse bestraft.