{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-157_2015-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10379", "Checksum": "5095e00b26c80a68dca4aa2226c6fe45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 157", "2015 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)\nRegeste:\nBei strenger Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann ein Strafbefehl, dessen Sachverhalt in einem integrierten Beiblatt näher umschrieben ist, den Anforderungen von Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO genügen (E. 6). Aus dem Strafbefehl muss klar hervorgehen, ob der Schuldspruch wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfolgt (E. 7). | Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 12 Abs. 3 StGB; Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art. 21 Abs. 2 ARV 1; Art. 28 Abs. 1 ARV 2, Art. 28 Abs. 2 ARV 2. | Strafprozessrecht\n\n der die Auffassung der Staatsanwaltschaft und nicht jene eines ermittelnden Polizeibeamten hervorgehe, ist nicht stichhaltig. Es liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, den Strafbefehl auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zu stützen, wenn sie dieses nach ihrem pflichtgemässen Ermessen für richtig hält (vgl. insbesondere Art. 309 Abs. 4 und Art. 312 StPO). Schliesslich sind auch die Vorbringen des Beschuldigten, Beiblätter könnten verloren gehen und rasch Anlass zu Missverständnissen bieten, nicht zu hören. Unabhängig davon, ob der Strafbefehl mit oder ohne Beiblatt ausgestellt wird, richtet sich die Aktenführung nach Art. 100 ff. StPO. Danach hat das Aktendossier u.a. sämtliche Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, von den Strafbehörden zusammengetragene Akten sowie die von den Parteien eingereichten Akten zu enthalten (Art. 100 Abs. 1 StPO). Die Befürchtung, ein eindeutig integriertes und klar bezeichnetes Beiblatt drohe eher verloren zu gehen als ein Strafbefehl oder andere Aktenstücke, ist sachlich unbegründet. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Strafbefehl, dessen Sachverhalt in einem Beiblatt bzw. beiliegenden polizeilichen Auswertungsbericht näher umschrieben ist, unter gewissen Voraussetzungen den Anforderungen von Art. 353 StPO genügen kann. Jedoch ist bei der Verwendung von Sachverhaltsumschreibungen in Beiblättern grosse Zurückhaltung geboten. Sie erscheint hauptsächlich in Fällen von Übertretungen, die besonderer technischer Sachverhaltsabklärungen bedürfen, wie beispielsweise der Auswertung von Fahrtschreiber-Einlageblättern, zulässig. Sodann hat das Strafbefehlsformular die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte selber eindeutig zu benennen und ausdrücklich auf die Beilage Bezug zu nehmen bzw. diese als integrierenden Bestandteil zu bezeichnen. Zudem muss die miteinbezogene Beilage dem Beschuldigten sowie allfälligen weiteren Adressaten gemeinsam mit dem Strafbefehl zugestellt und damit konkret zur Kenntnis gebracht werden. Ein blosser Verweis auf das in den Akten liegende Dokument reicht nicht. In Abgrenzung zu einem generellen Polizeirapport darf die Strafbefehlsbeilage inhaltlich nicht über das gemäss Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO Erforderliche hinausgehen. Insbesondere soll sie lediglich konkret für den Strafbefehl relevante, einzig auf den Beschuldigten bezogene und auf das Notwendige zusammengefasste, klar strukturierte Ausführungen enthalten, ohne auf weitere Verfahrenshandlungen und nicht einschlägige Sachverhaltsumschreibungen Bezug zu nehmen. Der beschuldigten Person muss sich der ihr vorgeworfene relevante Lebenssachverhalt auf den ersten Blick eröffnen. Im vorliegenden Fall stellt der Umstand, dass der Lebenssachverhalt zur Hauptsache in dem ausdrücklich als integrierten Bestandteil bezeichneten ARV-Auswertungsbericht vom 16. Juni 2014 näher umschrieben ist, per se keinen stichhaltigen Grund für die Aufhebung des Strafbefehls und die Rückweisung des Falls zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens dar. Diesbezüglich erweist sich die Rüge der Oberstaatsanwaltschaft als begründet. 7. 7.1. Die Vorinstanz begründet die Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens des Weiteren mit der unvollständigen Abklärung des subjektiven Tatbestands. 7.2. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Dies gilt auch für Übertretungen der Vollziehungsverordnungen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Giger, SVG Komm., 8. Aufl. 2014, Art. 100 SVG N 1). Die vorliegend zur Anwendung gelangenden ARV 1 und ARV 2 wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 56 und Art. 103 SVG erlassen. Entsprechend sind Widerhandlungen gegen Bestimmungen der beiden Vollziehungsverordnungen grundsätzlich ebenfalls sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich strafbar. Dies gilt insbesondere für die im Strafbefehl genannten Art. 1, Art. 3, Art. 8 Abs. 1 - 4, Art. 9, Art. 15 Abs. 2, Art. 16a ARV 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 sowie Art. 28 Abs. 1 und 2 ARV 2. Aus dem Strafbefehl muss daher klar hervorgehen, ob ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch für Massendelikte wie die vorliegend infrage stehenden ARV-Widerhandlungen, wobei ein eindeutiger Hinweis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) in diesen Fällen unter Umständen ausreichen kann. 7.3. Aus dem Strafbefehl vom 30. September 2014 ist nicht ersichtlich, ob dem Beschuldigten eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung vorgeworfen wird. Weder aus der Beschreibung des Sachverhalts in Ziff. 1 des Strafbefehls noch aus den Gesetzesbestimmungen in Ziff. 2 lässt sich ein Hinweis auf Vorsatz oder pflichtwidrige Unvorsichtigkeit entnehmen. Die Sachverhaltsumschreibung in Bezug auf die subjektiven Merkmale vermag den Anforderungen des Anklagegrundsatzes daher nicht zu genügen. Eine effektive Verteidigung erweist sich unter diesen Voraussetzungen als schwierig. Daran ändert auch der Inhalt des ARV-Auswertungsberichts nichts. In diesem Bericht wurden lediglich die Fahrtschreiber-Einlageblätter ausgewertet und die Ergebnisse dieser Auswertung"}