{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-157_2015-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10379", "Checksum": "5095e00b26c80a68dca4aa2226c6fe45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 157", "2015 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)\nRegeste:\nBei strenger Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann ein Strafbefehl, dessen Sachverhalt in einem integrierten Beiblatt näher umschrieben ist, den Anforderungen von Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO genügen (E. 6). Aus dem Strafbefehl muss klar hervorgehen, ob der Schuldspruch wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfolgt (E. 7). | Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 12 Abs. 3 StGB; Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art. 21 Abs. 2 ARV 1; Art. 28 Abs. 1 ARV 2, Art. 28 Abs. 2 ARV 2. | Strafprozessrecht\n\n ebenfalls in den Akten. Aus diesen Gründen bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass eine Kopie des als integrierten Bestandteil bezeichneten ARV-Auswertungsberichts vom 16. Juni 2014 dem Beschuldigten auch tatsächlich zusammen mit dem Strafbefehl vom 30. September 2014 zugestellt wurde und nicht lediglich auf einen in den Akten liegenden Bericht verwiesen wird. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem in BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 zu beurteilenden Fall. Hier wurde der Beschuldigte mit Zustellung des Strafbefehls über die ihm vorgeworfenen Taten informiert und nicht wie dort erst mittels Überweisungsschreiben auf eine Einsprache hin. Der Zeitpunkt der Zustellung des Beiblatts bzw. des Berichts ist ein anderer. Wird der beschuldigten Person wie vorliegend das Beiblatt zusammen mit dem Strafbefehl zugestellt, kann diese grundsätzlich in umfassender Kenntnis des dort genauer umschriebenen Sachverhalts Einsprache erheben oder darauf verzichten. Die Beschuldigtenrechte werden folglich gewahrt (anders bei BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.4). 6.3. Des Weiteren ergibt sich aus den konkret genannten Tatzeitpunkten sowie den objektiv-tatbestandsmässigen Umschreibungen, dass sämtliche im ARV-Auswertungsbericht vom 16. Juni 2014 festgehaltenen Widerhandlungen den im Strafbefehl unter Ziff. 1 genannten vorwerfbaren Verhaltensweisen entsprechen. Die Informationen im ARV-Auswertungsbericht gehen nicht über den gemäss Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Inhalt eines Strafbefehls hinaus. Es sind darin keine weiteren nicht beanzeigten oder nicht im Strafbefehl erwähnten Lebenssachverhalte aufgeführt. Auch sind im ARV-Auswertungsbericht lediglich dem Beschuldigten vorgeworfene Verhaltensweisen umschrieben. Der Bericht enthält keine andere Personen betreffenden Sachverhalte. Vielmehr geht aus der ersten Seite aufgrund der Personalien und weiteren Angaben klar hervor, dass sämtliche untersuchten Sachverhalte dem Beschuldigten angelastet werden. Im Gegensatz zu einem generellen polizeilichen Ermittlungsbericht bzw. Polizeirapport sind auch keine Ausführungen zur Anzeigestellung, zu weiteren Verfahrenshandlungen oder Untersuchungsergebnissen vorhanden. Dem Beschuldigten eröffnet sich bei der Durchsicht des ARV-Auswertungsberichts eine übersichtliche, nach den relevanten Tatbeständen, Daten und Handlungen strukturierte Abhandlung der einzelnen Vorwürfe, die allesamt nachvollziehbar Eingang in den Strafbefehl fanden. Der Beschuldigte hat weder Informationen zusammenzutragen noch Relevantes von Irrelevantem zu trennen. 6.4. Geht aus dem Strafbefehl zusammen mit der ausdrücklich einbezogenen und konkret bezeichneten Beilage eindeutig und präzise hervor, wegen welcher Verhaltensweisen der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt wurde, wird dem Prinzip \"ne bis in idem\" (vgl. Art. 11 StPO) genüge getan. Für das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist lediglich massgebend, dass anhand der aus dem (rechtskräftigen) Strafbefehl hervorgehenden Sachverhaltsumschreibung geprüft werden kann, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt. Ob mehrere Seiten eines Strafbefehls oder ob ein Strafbefehl zusammen mit einer eindeutig einbezogenen Beilage konsultiert werden müssen, ist unerheblich. Im Strafverfahren kommt es regelmässig vor, dass sich der abgeurteilte Lebenssachverhalt im Detail erst aus mehreren Dokumenten heraus erschliesst, da die Möglichkeit eines Verweises der Rechtmittelinstanz insbesondere auf die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Durchsetzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung ist dies nicht abträglich. 6.5. Inwiefern vorliegend das Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt sein soll, wie dies der Beschuldigte vorbringt, ist nicht ersichtlich. Aus ihm lässt sich nicht ableiten, dass eine Verfügung der Strafbehörden nicht mehrere Dokumente bzw. ein Strafbefehl keine Beilage umfassen darf. Auch im Zusammenhang mit der Substanziierungspflicht der unterschiedlichen Akteure in einem Strafverfahren ist Art. 8 BV nicht einschlägig. Massgebend sind vielmehr der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Eingaben und Rechtsschriften einerseits, den Urteilen und Entscheiden bzw. Strafbefehlen andererseits. Die Anforderungen an die Begründung des Strafbefehls richten sich nach Art. 353 StPO. Nach dem Gesagten (E. 6.2 ff.) werden durch das vorliegend infrage stehende Vorgehen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich weder der Anklagegrundsatz bzw. die Begründungspflicht noch die Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigt. Im Untersuchungsverfahren, das u.a. durch den Strafbefehl abgeschlossen wird, ist die Staatsanwaltschaft sodann verfahrensleitende Behörde und ihre Stellung von jener des Beschuldigten als Partei funktionell verschieden (vgl. Art. 61 lit. a i.V.m. Art. 318 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre Begründungs- bzw. Substanziierungspflichten sind nicht vergleichbar. Der Einwand des Beschuldigten ist unbegründet. Auch das Argument des Beschuldigten, er müsse einen in sich geschlossenen Strafbefehl als Anklageschrift vor sich haben, aus"}