{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-157_2015-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10379", "Checksum": "5095e00b26c80a68dca4aa2226c6fe45"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 157", "2015 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei strenger Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann ein Strafbefehl, dessen Sachverhalt in einem integrierten Beiblatt näher umschrieben ist, den Anforderungen von Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO genügen (E. 6). Aus dem Strafbefehl muss klar hervorgehen, ob der Schuldspruch wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfolgt (E. 7). | Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 12 Abs. 3 StGB; Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art. 21 Abs. 2 ARV 1; Art. 28 Abs. 1 ARV 2, Art. 28 Abs. 2 ARV 2. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:07", "Checksum": "360997c71f61b1fe3cc37d55dad64566", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.02.2015 2N 14 157 (2015 I Nr. 6)\nRegeste:\nBei strenger Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann ein Strafbefehl, dessen Sachverhalt in einem integrierten Beiblatt näher umschrieben ist, den Anforderungen von Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO genügen (E. 6). Aus dem Strafbefehl muss klar hervorgehen, ob der Schuldspruch wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit erfolgt (E. 7). | Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 12 Abs. 3 StGB; Art. 100 Ziff. 1 SVG; Art. 21 Abs. 2 ARV 1; Art. 28 Abs. 1 ARV 2, Art. 28 Abs. 2 ARV 2. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | X wurde mit Strafbefehl vom 30. September 2014 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) und Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) mit einer Busse bestraft. Der Strafbefehl nahm Bezug auf den als integrierten Bestandteil bezeichneten polizeilichen ARV-Auswertungsbericht. Auf Einsprache des X hin hob das Bezirksgericht Hochdorf den Strafbefehl infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Gegen diesen Rückweisungsentscheid erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde. Aus den Erwägungen: 5. Der Inhalt des Strafbefehls bestimmt sich nach seiner Doppelfunktion als Anklageschrift im Fall einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und als rechtskräftiges Urteil bei Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO; vgl. BGer-Urteil 6B_262/2014 vom 16.12.2014 E. 1.4 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]; Riklin, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 353 StPO N 1; Thommen, Kurzer Prozess – fairer Prozess, Bern 2013, S. 90). Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl hat den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen unbesehen der Komplexität des Sachverhalts und der Art der Delikte vollumfänglich zu genügen. Es bedarf folglich einer möglichst kurzen aber genauen Bezeichnung der der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Delikte sind im Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der Vorwurf im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale lediglich, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann. Eine entsprechende Fixierung des Sachverhalts im Strafbefehl dient einerseits der Umsetzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO), indem der Gegenstand mit Blick auf die gerichtliche Beurteilung bei einer allfälligen Einsprache genügend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGer-Urteil 6B_288/2014 vom 22.1.2015 E. 1.2). Andererseits erfordert auch das Verbot der doppelten Strafverfolgung (\"ne bis in idem\"; Art. 11 StPO) eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Sachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Straftat vorliegt (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 447; zum Ganzen BGer-Urteile 6B_262/2014 vom 16.12.2014 E. 1.4 f. mit Hinweisen, 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 6. 6.1. Die Vorinstanz begründet die Ungültigkeit des Strafbefehls vom 30. September 2014 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.3 f.) damit, dass der Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genüge. Er enthalte lediglich eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen einzelnen Tatausführungen seien aus dem Strafbefehl alleine nicht ersichtlich. Der Verweis auf den ARV-Auswertungsbericht der Luzerner Polizei vom 16. Juni 2014 genüge nicht. Dem Beschuldigten müsse es ohne Akteneinsicht möglich sein, das ihm vorgeworfene Verhalten aus dem Strafbefehl alleine zu erfahren. Der Vorwurf der \"weiteren Falschbedienungen des Fahrtschreibers\" auf dem Strafbefehl genüge der optimalen Information ebenfalls nicht, da er zu allgemein gehalten sei. 6.2. Die Oberstaatsanwaltschaft führt aus, der ARV-Auswertungsbericht sei dem Beschuldigten als Beiblatt zum Strafbefehl und gleichzeitig mit diesem zugestellt worden. Der Beschuldigte setzt sich eingehend mit dem Verweis des Strafbefehls auf Beiblätter und auf die Akten auseinander. Dabei bestreitet er den Erhalt des ARV-Auswertungsberichts weder ausdrücklich noch sinngemäss. Dies obwohl die Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft dazu Anlass gegeben hätten, wäre ihm dieser tatsächlich nicht zugestellt worden. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass aus dem Strafbefehlsformular vom 30. September 2014 nicht unmissverständlich hervorgeht, dass der ARV-Auswertungsbericht dem Beschuldigten gleichzeitig als Beilage zugestellt wurde. Insbesondere ist er nicht ausdrücklich als Beilage erwähnt, wie etwa der Einzahlungsschein. Diese gleichzeitige Zustellung ist jedoch aus den Untersuchungsakten ersichtlich: Im Register 1 \"Entscheid\" befindet sich zwischen dem Strafbefehl vom 30. September 2014 als Beilage 1 und dem Einzahlungsschein für den Betrag von Fr. 3'350.-- (Busse und amtliche Kosten) als Beilage 11 eine Kopie des ARV-Auswertungsberichts, beziffert als Beilagen 2-10. Das Original des ARV-Auswertungsberichts liegt zusammen mit den kopierten Fahrtschreiber-Einlageblättern"}