429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO infolge Geringfügigkeit des Aufwands ausgeschlossen werden. Entsprechend liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zu Lasten der Privatklägerin zuzusprechen. Ihr diesbezüglicher Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Rüge des Beschuldigten ist unbegründet. |