Im Gegenteil vermochten die schriftlichen Eingaben des Beschuldigten nach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Einvernahme nicht zu ersetzen. Der Aufwand im Zusammenhang mit der unbegründeten Einsprache vom 11. März 2014 einerseits sowie der im Zusammenhang mit der Akteneinsicht vom 11. März 2014 und der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2014 geltend gemachte Zeitaufwand von rund 4 1/2 Stunden und die Fahrtkosten von Fr. 65.-- andererseits sind nach dem oben Gesagten (E. 5.3.1) gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO als geringfügig zu qualifizieren und daher nicht entschädigungspflichtig. Zusammenfassend kann ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.