432 Abs. 2 StPO). Inwiefern die Besichtigung des amtlichen Verbots, der E-Mailverkehr mit A, die sechs Schreiben an die Staatsanwaltschaft sowie die Telefongespräche notwendig waren, führt der Beschuldigte nicht weiter aus und ist angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Geringfügigkeit der Sache, welche weder private noch berufliche Konsequenzen gehabt hätte, auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil vermochten die schriftlichen Eingaben des Beschuldigten nach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Einvernahme nicht zu ersetzen.