In der angefochtenen Verfügung stand einzig die Entschädigung des durch die eingestellte Untersuchung kausal verursachten Aufwands zur Beurteilung. Die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Kantonsgericht geltend gemachten Auslagen und der Zeitaufwand für Aktenstudium sowie Beschwerdeschreiben fallen nicht darunter, sondern bilden Teil einer allfälligen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu beurteilenden Entschädigung. Entschädigt werden sodann lediglich die zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte notwendigen Aufwendungen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO).