430 Abs. 1 lit. c StPO; Botschaft, a.a.O., 1330; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 430 StPO N 18 f.; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 430 StPO N 6). 5.3.2. Der Beschuldigte macht eine Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand in der Höhe von 16 Stunden geltend. Zu Recht fordert er – als gemäss eigenen Aussagen hauptsächlich von der Alters- und Hinterlassenenversicherung lebender Rentner – keine Entschädigung für eine wirtschaftliche Einbusse bzw. keinen Lohnausfall und macht nicht geltend, durch das Strafverfahren in seiner nächtlichen Aushilfsarbeit verhindert worden zu sein.