c StPO, wonach eine Entschädigung namentlich dann herabgesetzt oder verweigert werden kann, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Geringfügige Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren begründen deshalb keinen Entschädigungsanspruch, weil es einem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger zumutbar ist, geringfügige Aufwendungen selber zu tragen. Gemäss der Botschaft zur Vereinheitlichung des Schweizerischen Strafprozessrechts sowie nach der herrschenden Meinung stellt insbesondere das ein- oder zweimalige Erscheinen an einer Gerichtsverhandlung einen solchen geringfügigen, nicht zu entschädigenden Aufwand dar (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit.