Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGer-Urteil 1B_767/2012 vom 23.1.2013 E. 7 mit Hinweis auf BGE 125 II 518 E. 5b). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, wonach eine Entschädigung namentlich dann herabgesetzt oder verweigert werden kann, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.