429 StPO N 9). Entschädigungen für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte des nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO werden nur bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen zugesprochen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGer-Urteil 1B_767/2012 vom 23.1.2013 E. 7 mit Hinweis auf BGE 125 II 518 E. 5b).