432 Abs. 2 StPO zu Recht verneint hat. 5.3. 5.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der Schaden bzw. die entstandenen Aufwendungen müssen kausal durch das Strafverfahren verursacht worden sein (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 429 StPO N 9).