SRL Nr. 300]). Die vom Beschuldigten geltend gemachten Aufwendungen sind nicht durch Anträge des Privatklägers im Zivilpunkt entstanden, sondern durch den Strafantrag, d.h. den Antrag im Schuldpunkt. Ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten gegen die Privatklägerin gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO scheidet demnach aus. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 bzw. Art. 432 Abs. 2 StPO zu Recht verneint hat.