Ist dieser Anspruch zu bejahen, ermächtigt Art. 432 Abs. 2 StPO die Strafbehörde in einem zweiten Schritt, die Entschädigung der beschuldigten Person unter den gegebenen Voraussetzungen der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Verlegung und Festsetzung der Entschädigung im Untersuchungsverfahren ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Diesen überprüft das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung. 5.2. Das eingestellte Untersuchungsverfahren betraf ein Antragsdelikt (Missachtung eines gerichtlichen Verbots gemäss § 20 des Übertretungsstrafgesetzes [UeStG; SRL Nr. 300]).