Es liegt im Ermessen der Strafbehörde, zu entscheiden, ob die Privatklägerschaft im konkreten Fall zur Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person verpflichtet werden soll oder nicht. In diesen Entscheid miteinzubeziehen ist unter anderem die Frage, ob die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat. Denn nach dem einleitend Gesagten hat die Strafbehörde in einem ersten Schritt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Entschädigung der beschuldigten Person zu Lasten des Staats zu bejahen sind (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Luzern 2N 13 123 vom 10.2.2014 E. 4.3.1). Ist dieser Anspruch zu bejahen, ermächtigt Art.