430 StPO N 16). Art. 432 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden können, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn diese bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt. Art. 432 Abs. 2 StPO wurde als Kann-Vorschrift normiert. Es liegt im Ermessen der Strafbehörde, zu entscheiden, ob die Privatklägerschaft im konkreten Fall zur Entschädigung der obsiegenden beschuldigten Person verpflichtet werden soll oder nicht.