Der Gesetzgeber hat jedoch Korrekturen vorgesehen für Situationen, in denen das Verfahren überwiegend im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird oder wenn Letztere dessen Durchführung erheblich erschwert hat (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2). Einerseits besteht für Aufwendungen, die der obsiegenden beschuldigten Person aus Anträgen im Zivilpunkt entstanden sind, ein Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft (Art. 432 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).