Entschädigungsansprüche der obsiegenden beschuldigten Person richten sich daher primär gegen den Staat (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2; zum Ganzen Griesser, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl. 2014, Art. 432 StPO N 1; Wehrenberg/Bernhard, Basler Komm., Basel 2011, Art. 429 StPO N 34, Art. 430 StPO N 16). Der Gesetzgeber hat jedoch Korrekturen vorgesehen für Situationen, in denen das Verfahren überwiegend im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird oder wenn Letztere dessen Durchführung erheblich erschwert hat (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2).