Da die Strafverfolgung sowohl bei Offizialdelikten als auch bei Antragsdelikten dem Staat obliegt, hat grundsätzlich der Staat für die daraus entstandenen finanziellen Einbussen aufzukommen. Aufgrund des Charakters des Strafverfahrens ist der Staat für die strafverfahrensrechtlichen Handlungen verantwortlich und hat für deren ungerechtfertigte Folgen eine Entschädigung zu gewähren, auch wenn diese auf Anträge der Privatklägerschaft zurückzuführen sind (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1331). Entschädigungsansprüche der obsiegenden beschuldigten Person richten sich daher primär gegen den Staat (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2;