| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Die Strafprozessordnung kennt keine allgemeine Pflicht der Privatklägerschaft, die obsiegende beschuldigte Person zu entschädigen. Da die Strafverfolgung sowohl bei Offizialdelikten als auch bei Antragsdelikten dem Staat obliegt, hat grundsätzlich der Staat für die daraus entstandenen finanziellen Einbussen aufzukommen.