{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-128_2014-10-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10348", "Checksum": "871ce3128102f6d86d226255f5fcf920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 128", "2014 I Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.10.2014 2N 14 128 (2014 I Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.10.2014 2N 14 128 (2014 I Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.10.2014 2N 14 128 (2014 I Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei geringfügigen Aufwendungen der obsiegenden beschuldigten Person kann nicht nur von einer Entschädigung zu Lasten des Staats, sondern auch zu Lasten der Privatklägerschaft abgesehen werden. | Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 432 Abs. 2 StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:38", "Checksum": "ed12990fdde625f98066f90930aded47", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.10.2014 2N 14 128 (2014 I Nr. 12)\nRegeste:\nBei geringfügigen Aufwendungen der obsiegenden beschuldigten Person kann nicht nur von einer Entschädigung zu Lasten des Staats, sondern auch zu Lasten der Privatklägerschaft abgesehen werden. | Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 432 Abs. 2 StPO. | Strafprozessrecht\n\n geringfügig sind. Geringfügige Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren begründen deshalb keinen Entschädigungsanspruch, weil es einem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger zumutbar ist, geringfügige Aufwendungen selber zu tragen. Gemäss der Botschaft zur Vereinheitlichung des Schweizerischen Strafprozessrechts sowie nach der herrschenden Meinung stellt insbesondere das ein- oder zweimalige Erscheinen an einer Gerichtsverhandlung einen solchen geringfügigen, nicht zu entschädigenden Aufwand dar (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO; Botschaft, a.a.O., 1330; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 430 StPO N 18 f.; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 430 StPO N 6). 5.3.2. Der Beschuldigte macht eine Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand in der Höhe von 16 Stunden geltend. Zu Recht fordert er – als gemäss eigenen Aussagen hauptsächlich von der Alters- und Hinterlassenenversicherung lebender Rentner – keine Entschädigung für eine wirtschaftliche Einbusse bzw. keinen Lohnausfall und macht nicht geltend, durch das Strafverfahren in seiner nächtlichen Aushilfsarbeit verhindert worden zu sein. In der angefochtenen Verfügung stand einzig die Entschädigung des durch die eingestellte Untersuchung kausal verursachten Aufwands zur Beurteilung. Die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Kantonsgericht geltend gemachten Auslagen und der Zeitaufwand für Aktenstudium sowie Beschwerdeschreiben fallen nicht darunter, sondern bilden Teil einer allfälligen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu beurteilenden Entschädigung. Entschädigt werden sodann lediglich die zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte notwendigen Aufwendungen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO). Inwiefern die Besichtigung des amtlichen Verbots, der E-Mailverkehr mit A, die sechs Schreiben an die Staatsanwaltschaft sowie die Telefongespräche notwendig waren, führt der Beschuldigte nicht weiter aus und ist angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Geringfügigkeit der Sache, welche weder private noch berufliche Konsequenzen gehabt hätte, auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil vermochten die schriftlichen Eingaben des Beschuldigten nach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Einvernahme nicht zu ersetzen. Der Aufwand im Zusammenhang mit der unbegründeten Einsprache vom 11. März 2014 einerseits sowie der im Zusammenhang mit der Akteneinsicht vom 11. März 2014 und der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2014 geltend gemachte Zeitaufwand von rund 4 1/2 Stunden und die Fahrtkosten von Fr. 65.-- andererseits sind nach dem oben Gesagten (E. 5.3.1) gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO als geringfügig zu qualifizieren und daher nicht entschädigungspflichtig. Zusammenfassend kann ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO infolge Geringfügigkeit des Aufwands ausgeschlossen werden. Entsprechend liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten auch keine Entschädigung zu Lasten der Privatklägerin zuzusprechen. Ihr diesbezüglicher Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Rüge des Beschuldigten ist unbegründet. |"}