Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen § 213 Abs. 1 i.V.m. § 184 Abs. 1 PBG und Art. 29 StGB in jenem Umfang daher zu Unrecht infolge Verjährung nach Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO eingestellt. |