97 Abs. 3 StGB vor. Dieses ist unbestrittenermassen vor Ablauf der vorliegend geltenden dreijährigen Verjährungsfrist ergangen (vgl. § 1 des Übertretungsstrafgesetzes [UeStG; SRL Nr. 300] i.V.m. Art. 109 StGB). Gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB sowie auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall daher keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten soweit der verbesserte bzw. neue Strafbefehl vom 18. Juli 2014 den Verfahrensgegenstand betrifft, welcher mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. April 2013 materiell beurteilt wurde. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen § 213 Abs. 1 i.V.m.