kritisch dazu Zurbrügg, a.a.O., Art. 97 StGB N 68). Daher ist es auch mit Blick auf die Rechtssicherheit, die Entstehungsgeschichte sowie den Zweck der Bestimmung sachgerecht, Art. 97 Abs. 3 StGB grundsätzlich auf sämtliche erstinstanzlichen Urteile anzuwenden, unabhängig der Begründung, die einer allfälligen späteren Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz zugrunde liegt, sofern das erstinstanzliche Urteil nicht nichtig ist. 6.4. Zusammenfassend liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts vom 10. April 2013 ein erstinstanzliches Urteil im Sinn von Art. 97 Abs. 3 StGB vor.