Darüber hinaus wäre eine derartige Auslegung auch nicht mit dem Wortlaut vereinbar. Der Fall ist nicht vergleichbar mit einem erstinstanzlichen Kontumazialurteil, das auf Verlangen des abwesenden Beschuldigten nach seiner Rechtskraft aufgehoben und nachträglich ein Verfahren in seiner Anwesenheit durchgeführt wird. Dort sind die Voraussetzungen für eine nachträgliche neue Beurteilung klar geregelt (vgl. Art. 368 ff. StPO). Entsprechend entsteht keine Rechtsunsicherheit, wenn das Bundesgericht das Ruhen der Verfolgungsverjährungsfrist während der Gültigkeitsdauer eines Abwesenheitsurteils bejaht (vgl. BGer-Urteil 6B_82/2009 vom 14.7.2009 E. 4.3; kritisch dazu Zurbrügg, a.a.