2013, Vor Art. 97-101 StGB N 5). Die mit der Revision zu beseitigen gehoffte Rechtsunsicherheit würde wieder eingeführt, wenn die Verjährungsfrist nach ergangenem erstinstanzlichem Urteil solange ruhen würde, bis rechtskräftig feststeht, ob das erstinstanzliche Urteil aus einem Grund aufzuheben ist, der gegen die Anwendbarkeit von Art. 97 Abs. 3 StGB spricht. Eine entsprechende Auslegung würde dem Zweck der Bestimmung und dem Ziel der Revision widersprechen. Darüber hinaus wäre eine derartige Auslegung auch nicht mit dem Wortlaut vereinbar.