Im Gegenteil wurden mit der Revision der allgemeinen Bestimmungen des StGB die Institute des Ruhens und der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gestrichen. Das Ziel dieser Revision bestand mitunter darin, die auf den Mechanismen des Ruhens und der Unterbrechung gründende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Im Gegenzug wurden die Verjährungsfristen verlängert (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21.9.1998, in: BBl 1999 II 1979, S. 2133 f.; Zurbrügg, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Vor Art. 97-101 StGB N 5).