6.3.3. Im vorliegenden Fall eine Verjährung zu bejahen würde bedeuten, die mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. April 2013 eingetretene Unverjährbarkeit der Strafverfolgung (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) rückwirkend wieder aufzuheben. Das geltende Recht kennt jedoch weder eine Grundlage für eine rückwirkende Aufhebung der infolge eines erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Unverjährbarkeit der Strafverfolgung noch eine Bestimmung für ein Ruhen des Verjährungsfristenlaufs. Im Gegenteil wurden mit der Revision der allgemeinen Bestimmungen des StGB die Institute des Ruhens und der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gestrichen.