Unter diesen Umständen kann das Ende des Verjährungsfristenlaufs nicht davon abhängen, ob das Berufungsgericht eine Rückweisung zur Verbesserung der Anklage (basierend auf einem Strafbefehl) oder aber zur Aufhebung des Strafbefehls und Durchführung eines neuen Vorverfahrens beschliesst. Massgebend ist vielmehr, ob der in der verbesserten oder neuen Anklage umschriebene Tatvorwurf vor Ablauf der Verfolgungsverjährung in materieller Hinsicht bereits durch ein erstinstanzliches Gericht in einem kontradiktorischen Verfahren und unter Wahrung der Parteirechte beurteilt worden ist. 6.3.3.