In materieller Hinsicht betraf die dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. April 2013 zugrunde liegende Anklage zur Hauptsache den gleichen Gegenstand wie der vor allem in formeller Hinsicht verbesserte, als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 18. Juli 2014. Unter diesen Umständen kann das Ende des Verjährungsfristenlaufs nicht davon abhängen, ob das Berufungsgericht eine Rückweisung zur Verbesserung der Anklage (basierend auf einem Strafbefehl) oder aber zur Aufhebung des Strafbefehls und Durchführung eines neuen Vorverfahrens beschliesst.