Der Beschuldigte war aufgrund des in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschriebenen Tatvorwurfs im Überweisungsschreiben vom 12. Dezember 2012 zusammen mit dem Strafbefehl vom 19. Januar 2012 genügend informiert. An der kontradiktorischen erstinstanzlichen Hauptverhandlung setzte sich der Beschuldigte mit dem Tatvorwurf in materieller Hinsicht eingehend auseinander und beantragte einen Freispruch. In materieller Hinsicht betraf die dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. April 2013 zugrunde liegende Anklage zur Hauptsache den gleichen Gegenstand wie der vor allem in formeller Hinsicht verbesserte, als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 18. Juli