Die Rüge der Oberstaatsanwaltschaft erweist sich daher als begründet. 6.3.2. Nebst dieser bundesgerichtlichen Praxis sprechen weitere Gründe für eine Qualifikation des Urteils des Bezirksgerichts vom 10. April 2013 als Urteil im Sinn von Art. 97 Abs. 3 StGB. Wie die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, erging dieses Urteil auf Einsprache hin unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten. Der Beschuldigte war aufgrund des in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzise umschriebenen Tatvorwurfs im Überweisungsschreiben vom 12. Dezember 2012 zusammen mit dem Strafbefehl vom 19. Januar 2012 genügend informiert.