In konsequenter und kohärenter Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB daher auch dann nicht mehr eintreten, wenn das Berufungsgericht sowohl das erstinstanzliche Urteil in der Sache als auch den als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausdrücklich aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist (vgl. BGer-Urteile 6B_321/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3 und 6B_348/2013 vom 13.4.2014 E. 1.4 und). Die Rüge der Oberstaatsanwaltschaft erweist sich daher als begründet.