Im hier interessierenden Zusammenhang nicht relevant ist, ob das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zurückwies oder – wie im vorliegenden Verfahren – den Fall an das Bezirksgericht zurückwies mit der Weisung der weiteren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Massgebend ist vielmehr, dass sich in beiden Fällen die Verfahrensleitung und damit die Verfügung über den Verfahrens- und Anklagegegenstand wieder in den Händen der Staatsanwaltschaft befanden. In konsequenter und kohärenter Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Verfolgungsverjährung gemäss Art.