neuen Strafbefehl erlassen bzw. eine neue Anklage erheben würde oder nicht. Dennoch hat das Bundesgericht infolge des bereits ergangenen erstinstanzlichen Urteils einen möglichen Verjährungseintritt und damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verneint. Im hier interessierenden Zusammenhang nicht relevant ist, ob das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Sache direkt an die Staatsanwaltschaft zurückwies oder – wie im vorliegenden Verfahren – den Fall an das Bezirksgericht zurückwies mit der Weisung der weiteren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft.