Da wurde der Fall zur Ergänzung des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls (inkl. Überweisungsschreiben) ebenfalls auf Berufung hin (Art. 409 Abs. 1 StPO) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, wobei es dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen wurde, in welchem Mass sie weitere Beweiserhebungen vornehmen und die Anklage verbessern oder eine allfällige neue Anklage erheben wolle (Beschluss des Kantonsgerichts Luzern 4M 13 57 vom 6.2.2014 E. 1.7 und Rechtsspruch Ziff. 2). Im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung lag die Verfahrensleitung wieder bei der Staatsanwaltschaft und es stand noch nicht fest, ob die Staatsanwaltschaft weitere Beweisabnahmen durchführen und einen