so auch Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 13 25 vom 3.12.2013 E. 4 in fine und E. 8 ). Die vom Bundesgericht im Rahmen der Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu behandelnde Frage unterscheidet sich von der vorliegend zu beurteilenden Frage nicht in massgebender Weise. Hier wurde der als Anklageschrift geltende Strafbefehl (inkl. Überweisungsschreiben) der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2012 auf Berufung hin gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO ausdrücklich aufgehoben.