Die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Lehrmeinung, dass ein erstinstanzliches Gerichtsurteil, das grobe Mängel im Sinn von Art. 409 Abs. 1 StPO aufweise, als nicht existent zu betrachten sei, folgt das Bundesgericht damit auch dann nicht, wenn das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache samt Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird (vgl. Zurbrügg, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 97 StGB N 70; ferner Riedo/Kunz, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, in: AJP 2004, S. 904 ff., S. 907; so auch Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 13 25 vom 3.12.2013 E. 4 in fine und E. 8 ).