Nach der Rechtsprechung läuft die Verjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr, auch wenn dieses in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird" (BGer-Urteil 6B_321/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3, mit Hinweis auf BGer-Urteile 6B_450/2012 vom 21.1.2013 E. 3.2 und 6B_983/2010 vom 19.4.2011 E. 4.2.3). Die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Lehrmeinung, dass ein erstinstanzliches Gerichtsurteil, das grobe Mängel im Sinn von Art.