Das Bundesgericht verneinte einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und trat auf die Beschwerde des Privatklägers nicht ein mit der Begründung: "Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Nach der Rechtsprechung läuft die Verjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr, auch wenn dieses in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird" (BGer-Urteil 6B_321/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3, mit Hinweis auf BGer-Urteile 6B_450/2012 vom 21.1.2013 E. 3.2 und 6B_983/2010 vom 19.4.2011 E. 4.2.3).