Das Kantonsgericht führte dabei aus, es bleibe der Staatsanwaltschaft überlassen, in welchem Mass sie Beweisergänzungen vornehmen und die Anklage verbessern wolle. Eine allfällige neue Anklage sei sodann wiederum beim Bezirksgericht zu erheben (vgl. BGer-Urteil 6B_321/2014 vom 7.7.2014 Sachverhalt A. und E. 1.1; Beschluss des Kantonsgerichts Luzern 4M 13 57 vom 6.2.2014 E. 1.7 und Rechtsspruch Ziff. 2). Das Bundesgericht verneinte einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und trat auf die Beschwerde des Privatklägers nicht ein mit der Begründung: "Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.