(…) 6.3. 6.3.1. Das Bundesgericht hat in diversen Urteilen festgehalten, dass Art. 97 Abs. 3 StGB auch gilt, wenn ein erstinstanzliches Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird, ohne nach den verschiedenen Gründen für eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils zu differenzieren. Dem in der vorinstanzlichen Verfügung sowie von den Parteien genannten BGer-Urteil 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 lag folgender prozessualer Sachverhalt zugrunde: