356 Abs. 5 StPO; BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.4) stellt keinen derart offensichtlichen und krassen Mangel dar, dass das materielle Fundament des Urteils betroffen wäre und Nichtigkeit zu bejahen wäre. 5.3.3. Nach dem Gesagten sind weder der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 noch das Urteil des Bezirksgerichts vom 10. April 2013 nichtig. Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 entgegen der Vorinstanz nicht als inexistent zu qualifizieren, sodass es keine Rechtswirkungen zu zeitigen vermöchte bzw. auf die Verfolgungsverjährung keinen Einfluss hätte. (…) 6.3. 6.3.1.