Dem erstinstanzlichen Urteil liegt nach dem oben Gesagten (E. 5.3.1) auch kein nichtiger Strafbefehl bzw. keine nichtige Anklageschrift zugrunde. Dass das Urteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Bundesrecht verletzt, da das Bezirksgericht von einem gültigen Strafbefehl bzw. einer rechtsgenüglichen Anklage ausgegangen ist, obwohl es den Strafbefehl vom 19. Januar 2012 hätte aufheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen (vgl. Art. 356 Abs. 5 StPO;