Das Urteil wurde in einer ordnungsgemässen kontradiktorischen Hauptverhandlung unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten gefällt. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund des Strafbefehls vom 19. Januar 2012 und des Überweisungsschreibens vom 12. Dezember 2012 vollumfänglich über den Tatvorwurf informiert und konnte umfassend aufgeklärt an der Hauptverhandlung mitwirken und sich eingehend sowie konkret verteidigen. Dem erstinstanzlichen Urteil liegt nach dem oben Gesagten (E. 5.3.1) auch kein nichtiger Strafbefehl bzw. keine nichtige Anklageschrift zugrunde.