Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine ungenügende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl führt nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist mittels Einsprache gemäss Art. 354 StPO anfechtbar (Daphinoff, a.a.O., S. 446 f., mit Hinweisen; Lieber, Anmerkung zu BGer-Urteil 6B_848/2013, in: Pra 2014 Nr. 73 S. 539). 5.3.2. Auch das erstinstanzliche Urteil vom 10. April 2013 wurde durch die zuständige Behörde erlassen, beinhaltet eine zulässige Strafe, wurde dem Beschuldigten ordnungsgemäss eröffnet und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Das Urteil wurde in einer ordnungsgemässen kontradiktorischen Hauptverhandlung unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten gefällt.